Artikel 10 RL 2002/94/EG

Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde Kenntnis erhalten muss.

In dem Zustellungsersuchen sind die im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde geltenden Bestimmungen anzugeben, die das Verfahren der Forderungsanfechtung bzw. der Anfechtung der Beitreibung von Forderungen regeln, sofern diese Information nicht in der Verfügung oder Entscheidung, um deren Zustellung ersucht wird, enthalten ist.

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