Artikel 14 RL 2002/94/EG

(1) Sofern die Währung des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde von der Währung des Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde abweicht, gibt die ersuchende Behörde den Betrag der beizutreibenden Forderung in beiden Währungen an.

(2) Der bei Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde am Tag der Unterzeichnung des Ersuchens festgestellt wird.

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