Artikel 15 RL 2002/94/EG

(1) Die ersuchte Behörde wird alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens, um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen schriftlich

a)
die Bestätigung des Eingangs des Ersuchens übermitteln;
b)
die ersuchende Behörde auffordern, das Ersuchen zu ergänzen, falls es die in Artikel 7 der Richtlinie 76/308/EWG vorgesehenen Informationen oder anderen Einzelheiten nicht enthält.

Die ersuchende Behörde übermittelt alle Informationen, zu denen sie Zugang hat.

(2) Wird die ersuchte Behörde innerhalb der in Artikel 8 der Richtlinie 76/308/EWG genannten Dreimonatsfrist nicht in der gewünschten Weise tätig, unterrichtet sie die ersuchende Behörde alsbald, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf dieser Frist, schriftlich über die Gründe für die Überschreitung dieser Frist.

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