Artikel 17 RL 2002/94/EG

(1) Jeder Rechtsbehelf gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel, der in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde eingelegt wird, wird von der ersuchenden Behörde, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt hat, der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

(2) Lassen die Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde Sicherungsmaßnahmen oder die Beitreibung der Forderung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 76/308/EWG nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.

(3) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde unverzüglich über jede Maßnahme zur Erstattung beigetriebener Beträge oder zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Beitreibung angefochtener Forderungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 76/308/EWG, die in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde getroffen wird, sobald sie von dieser Maßnahme Kenntnis erhalten hat.

Die ersuchte Behörde beteiligt die ersuchende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festlegung des zu erstattenden Betrags und der geschuldeten Entschädigungsleistungen. Auf mit Gründen versehenen Antrag der ersuchten Behörde überweist die ersuchende Behörde die erstatteten Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Antrags.

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