Artikel 18 RL 2002/94/EG
(1) Wird das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.
(2) Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich mit und stellt erforderlichenfalls einen neuen Vollstreckungstitel aus.
(3) Führt die Änderung zu einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrages.
Wurde zu dem Zeitpunkt, zu dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits ein Betrag beigetrieben, der den noch ausstehenden Betrag übersteigt, ohne dass mit der in Artikel 19 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde den zu viel erhobenen Betrag.
(4) Führt die Änderung zu einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen.
Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit zusammen mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Kann das ergänzende Ersuchen auf Grund des Stands des laufenden Verfahrens nicht zusammen mit dem ersten Ersuchen bearbeitet werden, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Betrag entspricht.
(5) Bei der Umrechnung des geänderten Betrages der Forderung in die Währung des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.
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