Artikel 19 RL 2002/94/EG

Alle von der ersuchten Behörde beigetriebenen Beträge sowie gegebenenfalls die Zinsen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 76/308/EWG werden in der Währung des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Beitreibung erfolgen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können für Beträge unterhalb der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Schwelle andere Überweisungsverfahren vereinbaren.

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