Artikel 20 RL 2002/94/EG

Ungeachtet der durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 76/308/EWG als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrages beigetrieben, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des beigetriebenen Betrages in der Währung des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde ergibt.

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