Artikel 21 RL 2002/94/EG

(1) Alle gemäß dieser Richtlinie schriftlich erteilten Informationen werden soweit möglich auf elektronischem Wege übermittelt, mit Ausnahme

a)
des in Artikel 5 der Richtlinie 76/308/EWG bezeichneten Zustellungsersuchens sowie der Verfügung oder Entscheidung, um deren Zustellung ersucht wird;
b)
von Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 13 der Richtlinie 76/308/EWG sowie des entsprechenden Vollstreckungstitels.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vereinbaren, auf die Übermittlung der in Absatz 1 genauer bezeichneten Ersuchen und Instrumente in Papierform zu verzichten.

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