Artikel 21 RL 2002/94/EG
(1) Alle gemäß dieser Richtlinie schriftlich erteilten Informationen werden soweit möglich auf elektronischem Wege übermittelt, mit Ausnahme
- a)
- des in Artikel 5 der Richtlinie 76/308/EWG bezeichneten Zustellungsersuchens sowie der Verfügung oder Entscheidung, um deren Zustellung ersucht wird;
- b)
- von Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 13 der Richtlinie 76/308/EWG sowie des entsprechenden Vollstreckungstitels.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vereinbaren, auf die Übermittlung der in Absatz 1 genauer bezeichneten Ersuchen und Instrumente in Papierform zu verzichten.
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