Artikel 22 RL 2002/94/EG

Jeder Mitgliedstaat benennt die zentrale Stelle, die in erster Linie für die elektronische Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Diese Stelle muss an das CCN/CSI-Netz angeschlossen sein.

Werden in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden zur Anwendung dieser Richtlinie benannt, ist die zentrale Stelle für die elektronische Übermittlung aller Mitteilungen zwischen diesen Behörden und den zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten zuständig.

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