Artikel 23 RL 2002/94/EG

(1) Unterhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Datenbestände in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Informationen, die gemäß dieser Richtlinie, in welcher Form auch immer, ausgetauscht werden, vertraulich behandelt werden.

Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt.

(2) Die Auskünfte gemäß Absatz 1 dürfen nur den in Artikel 16 der Richtlinie 76/308/EWG genannten Personen und Behörden zur Verfügung gestellt werden.

Diese Auskünfte dürfen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die zur Beitreibung der Abgaben, Zölle, Steuern und sonstigen Maßnahmen nach Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG eingeleitet werden.

Von der Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditierte Personen können nur insoweit Zugang zu diesen Informationen erhalten, als dies die Pflege, Wartung und Entwicklung des CCN/CSI-Netzes erfordern.

(3) Übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen auf elektronischem Wege, so treffen sie alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Übermittlung ordnungsgemäß genehmigt wird.

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