Artikel 24 RL 2002/94/EG

Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde mitgeteilt oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde.

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