Artikel 2 RL 2002/94/EG

Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet:

1.
„Übermittlung auf elektronischem Wege” die Übermittlung von Daten mit Hilfe elektronischer Anlagen (einschließlich der digitalen Kompression) per Draht, Funk oder durch jedes andere optische oder elektromagnetische Verfahren zur Verarbeitung;
2.
„CCN/CSI-Netz” die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN) und des Interface des gemeinsamen Systems (CSI), die von der Gemeinschaft für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.

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