Artikel 3 RL 2002/94/EG
Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 76/308/EWG wird nach dem Muster in Anlage I der vorliegenden Richtlinie schriftlich gestellt. Kann das Auskunftsersuchen nicht auf elektronischem Wege übermittelt werden, ist es mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde zu versehen und von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
Wurde ein vergleichbares Ersuchen an eine andere Behörde gesandt, gibt die ersuchende Behörde in ihrem Auskunftsersuchen den Namen dieser Behörde an.
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