Artikel 4 RL 2002/94/EG
Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:
- 1.
- den Hauptschuldner,
- 2.
- jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (nachstehend „der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde” ), für die Erfüllung der Forderung haftet,
- 3.
- jede andere dritte Person im Besitz von Vermögenswerten der unter Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.