Artikel 4 RL 2002/94/EG

Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:

1.
den Hauptschuldner,
2.
jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (nachstehend „der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde” ), für die Erfüllung der Forderung haftet,
3.
jede andere dritte Person im Besitz von Vermögenswerten der unter Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen.

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