Artikel 5 RL 2002/94/EG

(1) Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, schriftlich den Eingang des Auskunftsersuchens.

(2) Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde umgehend nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

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