Artikel 29 RL 2002/94/EG

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission vor dem 15. März eines jeden Jahres unter Verwendung des Musters in Anlage IV der vorliegenden Richtlinie möglichst auf elektronischem Wege über die Anwendung der in der Richtlinie 76/308/EWG vorgesehenen Verfahren und die im vergangenen Kalenderjahr erzielten Ergebnisse.

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