Artikel 28 RL 2002/94/EG

(1) Beschließt die ersuchte Behörde, eine Erstattung der Kosten zu beantragen, teilt sie der ersuchenden Behörde schriftlich die Gründe mit, aus denen sie der Auffassung ist, dass die Beitreibung der Forderung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt.

Die ersuchte Behörde fügt eine ausführliche Schätzung der Kosten bei, deren Erstattung sie bei der ersuchenden Behörde beantragt.

(2) Die ersuchende Behörde bestätigt so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, schriftlich den Eingang des Erstattungsantrags.

Innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bestätigung des Eingangs des Antrags unterrichtet die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde, ob und inwieweit sie die vorgeschlagenen Erstattungsmodalitäten akzeptiert.

(3) Erzielen die ersuchende und die ersuchte Behörde keine Einigung über die Erstattungsmodalitäten, so führt die ersuchte Behörde die Beitreibungsverfahren normal weiter.

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