Artikel 27 RL 2002/94/EG
Jeder Mitgliedstaat benennt zumindest einen Bediensteten, der ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 76/308/EWG Erstattungsvereinbarungen zu treffen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.