Artikel 26 RL 2002/94/EG

Beschließt die ersuchte Behörde gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 76/308/EWG, dem Unterstützungsersuchen nicht stattzugeben, so teilt sie der ersuchenden Behörde schriftlich die Gründe für diese Ablehnung mit. Die ersuchte Behörde übersendet diese Mitteilung, sobald sie den Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Unterstützungsersuchens.

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