Präambel RoHS1 (RL 2002/95/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch unterschiedliche Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten können in der Gemeinschaft Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen entstehen, was sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken kann. Daher müssen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet angeglichen und ein Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geleistet werden.
(2)
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 2000 zum Vorsorgeprinzip unterstützt.
(3)
In der Mitteilung der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft wird betont, dass der Gehalt gefährlicher Stoffe im Abfall gesenkt werden muss, und es wird darauf hingewiesen, dass gemeinschaftsweite Vorschriften zur Beschränkung solcher Stoffe in Produkten und Produktionsprozessen dazu beitragen könnten.
(4)
In der Entschließung des Rates vom 25. Januar 1988 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Cadmium(5) wird die Kommission aufgefordert, unverzüglich gezielte Maßnahmen für solch ein Programm auszuarbeiten. Darüber hinaus ist es geboten, die menschliche Gesundheit zu schützen, so dass es einer umfassenden Strategie bedarf, zu der insbesondere die Beschränkung der Verwendung von Cadmium und Anreize zur Erforschung von Substitutionsprodukten gehören. Die Entschließung unterstreicht, dass die Verwendung von Cadmium auf die Fälle beschränkt werden soll, in denen angemessene und sicherere Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
(5)
Die verfügbaren Daten zeigen, dass Maßnahmen zur Sammlung, zur Behandlung, zum Recycling und zur Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten wie nach der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(6) notwendig sind, um Probleme im Zusammenhang mit den betreffenden Schwermetallen und den betreffenden Flammhemmern bei der Abfallbewirtschaftung zu vermeiden. Trotz dieser Maßnahmen werden jedoch bedeutende Anteile von Elektro- und Elektronik-Altgeräten weiterhin in den derzeit gängigen Entsorgungswegen zu finden sein. Auch wenn Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt gesammelt und Recyclingprozessen zugeführt würden, würde der Gehalt an Quecksilber, Cadmium, Blei, Chrom VI sowie PBB und PBDE aller Wahrscheinlichkeit nach ein Risiko für die Gesundheit und die Umwelt darstellen.
(6)
Im Rahmen des auf Gemeinschaftsebene angestrebten Gesundheits- und Umweltschutzes ist die effektivste Weise, um die Verringerung des Risikos für die Gesundheit und die Umwelt durch diese Substanzen zu erreichen — unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten — deren Ersatz in Elektro- und Elektronikgeräten durch sichere oder sicherere Stoffe. Die eingeschränkte Verwendung dieser gefährlichen Stoffe wird voraussichtlich die Möglichkeiten für das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verbessern, seine wirtschaftliche Rentabilität erhöhen und die schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten von Recyclingbetrieben verringern.
(7)
Die von dieser Richtlinie erfassten Substanzen sind wissenschaftlich gut erforscht und ausgewertet und waren schon Anlass für verschiedene Maßnahmen auf Gemeinschafts- und nationaler Ebene.
(8)
Unter Berücksichtigung vorhandener internationaler Richtlinien und Empfehlungen basieren die Maßnahmen dieser Richtlinie auf der Beurteilung von verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen. Sie sind erforderlich, um das angestrebte Niveau des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt sicherzustellen, wobei besonderes Augenmerk auf die Risiken gelegt wurden, die das Unterlassen von Maßnahmen für die Gemeinschaft bedeuten könnte. Die Maßnahmen sollten überprüft und falls erforderlich angepasst werden, um verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Informationen Rechnung zu tragen.
(9)
Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften der Gemeinschaft und unbeschadet ihrer einschlägigen Abfallvorschriften, insbesondere der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren(7), gelten.
(10)
Die technischen Entwicklungen von Elektro- und Elektronikgeräten ohne Schwermetalle sowie ohne PBDE und PBB sollten berücksichtigt werden. Sobald wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sollten unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ein Verbot weiterer gefährlicher Stoffe und ihre Substitution durch umweltfreundlichere Alternativen geprüft werden, die mindestens das gleiche Schutzniveau für den Verbraucher gewährleisten.
(11)
Ausnahmen von der Substitutionsforderung sollten zugelassen werden, wenn aus wissenschaftlicher und technischer Sicht ein Ersatz nicht möglich ist oder wenn die durch die Substitution verursachten negativen Umwelt- oder Gesundheitseinwirkungen die aus der Substitution resultierenden Vorteile für Mensch und Umwelt überwiegen könnten. Die Substitution von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten sollte ferner so erfolgen, dass sie mit der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten vereinbar ist.
(12)
Da die Wiederverwendung, die Wiederherstellung und die Verlängerung der Lebenszeit von Produkten mit Vorteilen verbunden sind, müssen Ersatzteile erhältlich sein.
(13)
Die Anpassung der Regelungen betreffend Ausnahmen von den Anforderungen in Bezug auf das Auslaufen und das Verbot gefährlicher Stoffe an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte von der Kommission im Rahmen eines Ausschussverfahrens vorgenommen werden.
(14)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 195, und ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 303.

(2)

ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 38.

(3)

ABl. C 148 vom 18.5.2001, S. 1.

(4)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2001 (ABl. C 34 E vom 7.2.2002, S. 109), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Dezember 2001 (ABl. C 90 E vom 16.4.2002, S. 12) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2002 und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2002.

(5)

ABl. C 30 vom 4.2.1988, S. 1.

(6)

Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.

(7)

ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 38. Geändert durch die Richtlinie 98/101/EG der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.1999, S. 1).

(8)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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