Artikel 12 RL 2002/96/EG

Informations- und Berichtspflicht

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Hersteller und erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die auf ihrem Markt in Verkehr gebracht und in den Mitgliedstaaten über alle vorhandenen Wege gesammelt, wieder verwendet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die ausgeführten gesammelten Altgeräte unter Angabe des Gewichts oder, wenn dies nicht möglich ist, der Anzahl der Geräte.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, Informationen über die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absatz 4 und über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten vorlegen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist, in Verkehr gebracht wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen Informationen der Kommission alle zwei Jahre innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des erfassten Zeitraums übermittelt werden. Die erste Zusammenstellung von Informationen erfasst die Jahre 2005 und 2006. Die Informationen sind in einem Format vorzulegen, das innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 im Hinblick auf die Einrichtung von Datenbanken über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und deren Behandlung festgelegt wird.

Zur Einhaltung dieses Absatzes sorgen die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Informationsaustausch insbesondere in Bezug auf die Behandlungstätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 5.

(2) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Der Bericht ist anhand eines Fragebogens oder Schemas zu erstellen, den bzw. das die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien(1) ausarbeitet. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.

Der erste Dreijahresbericht erfasst den Zeitraum von 2004 bis 2006.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

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