Artikel 13 RL 2002/96/EG
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Artikels 7 Absatz 3 sowie des Anhangs IB (insbesondere hinsichtlich der etwaigen Hinzufügung von Leuchten in Haushalten, Glühlampen sowie photovoltaischen Erzeugnissen, d. h. von Solarpaneelen), des Anhangs II (insbesondere unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen hinsichtlich der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten) sowie der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.
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