Artikel 6 RL 2002/96/EG

Behandlung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Systeme für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten und hierbei die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken einsetzen. Die Systeme können von den Herstellern individuell und/oder kollektiv eingerichtet werden. Zur Einhaltung des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG umfasst die Behandlung mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und eine selektive Behandlung gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie.

In Anhang II können andere Behandlungstechniken aufgenommen werden, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Im Interesse des Umweltschutzes können die Mitgliedstaaten Mindestqualitätsstandards für die Behandlung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten festlegen. Die Mitgliedstaaten, die sich für solche Qualitätsstandards entscheiden, teilen diese der Kommission mit, die diese Standards veröffentlicht.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, in Übereinstimmung mit den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 75/442/EWG von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen.

Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG kann auf Verwertungstätigkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte angewandt werden, wenn die zuständigen Behörden vor der Registrierung im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG eine Inspektion durchführen.

Bei der Inspektion wird Folgendes geprüft:

a)
Art und Menge der zu behandelnden Abfälle;
b)
allgemeine technische Anforderungen, die zu erfüllen sind;
c)
erforderliche Sicherheitsvorkehrungen.

Die Inspektion findet mindestens einmal jährlich statt, und die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III lagern und behandeln.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung oder Registrierung gemäß Absatz 2 alle erforderlichen Bedingungen zur Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 und 3 und zur Erreichung der in Artikel 7 vorgesehenen Zielvorgaben für die Verwertung enthält.

(5) Die Behandlung kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(1) erfolgt.

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder(2) und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates(3) aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie berücksichtigt, wenn der Exporteur beweisen kann, dass die Verwertung, die Wiederverwendung bzw. das Recycling unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

(6) Die Mitgliedstaaten bestärken Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, zertifizierte Umweltmanagementsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)(4) einzuführen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).

(2)

ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission (ABl. L 303 vom 20.11.2001, S. 11).

(3)

ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission.

(4)

ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

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