Artikel 7 RL 2002/96/EG

Verwertung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften individuell oder kollektiv Systeme für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten, die gemäß Artikel 5 getrennt gesammelt wurden. Die Mitgliedstaaten geben der Wiederverwendung von ganzen Geräten den Vorzug. Bis zu dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt werden diese Geräte bei der Berechnung der in Absatz 2 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.

(2) In Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die einer Behandlung gemäß Artikel 6 zugeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller bis zum 31. Dezember 2006 folgende Zielvorgaben erfüllen:

a)
Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Kategorien 1 und 10 des Anhangs IA

ist die Verwertungsquote auf mindestens 80 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben und

die Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe auf mindestens 75 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben.

b)
Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Kategorien 3 und 4 des Anhangs IA

ist die Verwertungsquote auf mindestens 75 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben und

die Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe auf mindestens 65 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben.

c)
Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9 des Anhangs IA

ist die Verwertungsquote auf mindestens 70 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben und

die Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe auf mindestens 50 % des durchschnittlichen Gewichts je Gerät anzuheben.

d)
Bei Gasentladungslampen ist eine Wiederverwendungs- und Recyclingquote für Bauteile, Werkstoffe und Stoffe von mindestens 80 % des Gewichts der Lampen zu erreichen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Hinblick auf die Berechnung dieser Zielvorgaben Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führen, wenn diese der Behandlungsanlage zugeführt werden (Input) und diese verlassen (Output) und/oder wenn diese der Verwertungs- oder Recyclinganlage zugeführt werden (Input).

Es werden Durchführungsvorschriften festgelegt, um zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannten Zielvorgaben, einschließlich Werkstoffspezifikationen, einhalten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Das Europäische Parlament und der Rat legen auf Vorschlag der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 neue Zielvorgaben für die Verwertung und die Wiederverwendung/das Recycling, einschließlich — soweit angebracht — für die Wiederverwendung ganzer Geräte, und für die unter Kategorie 8 des Anhangs IA fallenden Produkte fest. Dies erfolgt unter Berücksichtigung des ökologischen Nutzens der in Gebrauch befindlichen Elektro- und Elektronikgeräte, wie der verbesserten Effizienz der Ressourcen aufgrund der Entwicklungen im Werkstoff- und Technologiebereich. Hierbei wird auch dem technischen Fortschritt im Wiederverwendungs-, Verwertungs-, Recycling-, Produkt- und Werkstoffbereich sowie den von den Mitgliedstaaten und der Industrie gesammelten Erfahrungen Rechnung getragen.

(5) Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Verwertungs-, Recycling- und Behandlungstechnologien.

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