Artikel 11 RL 2002/99/EG
Aktualisierung der technischen Anhänge
Die Anhänge zu dieser Richtlinie können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 geändert werden, um insbesondere folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:
- i)
- wissenschaftlichen Gutachten und Erkenntnissen, insbesondere hinsichtlich neuer Risikobewertungen,
- ii)
- technischen Entwicklungen und
- iii)
- der Festlegung von Sicherheitszielen für die Tiergesundheit.
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