Artikel 11 RL 2002/99/EG

Aktualisierung der technischen Anhänge

Die Anhänge zu dieser Richtlinie können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 geändert werden, um insbesondere folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:

i)
wissenschaftlichen Gutachten und Erkenntnissen, insbesondere hinsichtlich neuer Risikobewertungen,
ii)
technischen Entwicklungen und
iii)
der Festlegung von Sicherheitszielen für die Tiergesundheit.

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