Artikel 10 RL 2002/99/EG
Gemeinschaftliche Kontrollen und Prüfverfahren
(1) Die gemeinschaftlichen Kontrollen und/oder Prüfverfahren können auf allen Stufen, die von dieser Richtlinie erfasst werden, von Sachverständigen der Kommission in den Drittländern durchgeführt werden, um die Übereinstimmung bzw. die Gleichwertigkeit mit den tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zu überprüfen. Die Sachverständigen der Kommission können von Sachverständigen der Mitgliedstaaten begleitet sein, die von der Kommission zur Durchführung dieser Kontrollen und/oder Prüfverfahren ermächtigt wurden.
(2) Die Kontrollen und/oder Prüfverfahren in den Drittländern gemäß Absatz 1 werden im Namen der Gemeinschaft durchgeführt, und die Kommission trägt die hierfür anfallenden Kosten.
(3) Das Verfahren zur Durchführung der Kontrollen und/oder Prüfverfahren in den Drittländern gemäß Absatz 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt bzw. geändert werden.
(4) Wird im Rahmen einer gemeinschaftlichen Kontrolle bzw. eines gemeinschaftlichen Prüfverfahrens eine ernste Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so trifft die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG die Maßnahmen, die zum Schutz der Tiergesundheit erforderlich sind, und unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend.
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