Artikel 9 RL 2002/99/EG
Dokumente
(1) Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft eine tierärztliche Bescheinigung beigefügt, die die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt.
(2) In der tierärztlichen Bescheinigung wird bestätigt, dass die Erzeugnisse
- a)
- den Anforderungen, die für derartige Erzeugnisse in dieser Richtlinie und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Anforderungen hinsichtlich der Tiergesundheit bzw. diesen Anforderungen gleichwertigen Bestimmungen festgelegt sind, sowie
- b)
- etwaigen nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegten speziellen Einfuhrbedingungen entsprechen.
(3) Die Dokumente können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 können
- a)
- Vorschriften für elektronische Dokumente erlassen werden,
- b)
- Musterdokumente festgelegt werden, und
- c)
- Vorschriften und Bescheinigungen für den Transit vorgesehen werden.
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