Artikel 3 RL 2002/99/EG

Allgemeine Tiergesundheitsvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Lebensmittelunternehmer gemäß den folgenden Bestimmungen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Gemeinschaft keine Verbreitung von auf Tiere übertragbaren Krankheiten verursachen.

(2) Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen von Tieren stammen, die die in den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakten festgelegten Gesundheitsanforderungen erfüllen.

(3) Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen von Tieren stammen,

a)
die nicht in einem Betrieb, einem Gebiet oder einem Gebietsteil gehalten wurden, die in Bezug auf die betreffenden Tiere oder Erzeugnisse aufgrund der Vorschriften gemäß Anhang I aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt sind;
b)
die — soweit es sich um Fleisch oder Fleischerzeugnisse handelt — nicht in einem Schlachthof geschlachtet wurden, in dem sich zum Zeitpunkt der Schlachtung Tiere befanden, die an einer der unter die Regelung gemäß Buchstabe a) fallenden Tierseuchen erkrankt oder seuchenverdächtig waren, bzw. in dem sich zum Zeitpunkt der Schlachtung oder des Produktionsprozesses Schlachtkörper oder Teile von Schlachtkörpern solcher Tiere befanden, es sei denn, der Seuchenverdacht wurde ausgeräumt;
c)
die — wenn es sich um Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur handelt — den Anforderungen der Richtlinie 91/67/EG(1) entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

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