Artikel 2 RL 2002/99/EG

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie finden, soweit erforderlich, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1) und der Richtlinie 97/78/EG Anwendung. Außerdem gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle Stufen, einschließlich der Primärproduktion eines Lebensmittels tierischen Ursprungs, bis — einschließlich — zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher;
2.
Einfuhr: die Einfuhr von Waren in eines der in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG aufgeführten Gebiete mit dem Ziel, diese Waren nach den in Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) genannten Zollverfahren in Verkehr zu bringen;
3.
amtlicher Tierarzt: ein Tierarzt, der qualifiziert ist, als solcher zu handeln, und der von der zuständigen Behörde benannt wird;
4.
Erzeugnisse tierischen Ursprungs: für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse von Tieren und daraus gewonnene Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere, soweit sie entsprechend zubereitet sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

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