Artikel 5 RL 2002/99/EG
Tierärztliche Bescheinigungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Lebensmittel tierischen Ursprungs eine tierärztliche Bescheinigung ausgestellt wird, wenn
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aus tierseuchenrechtlichen Gründen im Rahmen von Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG Vorschriften erlassen wurden, denen zufolge aus einem Mitgliedstaat stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen muss, oder
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eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 3 gewährt wurde.
(2) Durchführungsbestimmungen und insbesondere ein Muster für derartige Bescheinigungen können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Anhangs IV festgelegt werden. Die Bescheinigungen können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.
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