Artikel 5 RL 2002/99/EG

Tierärztliche Bescheinigungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Lebensmittel tierischen Ursprungs eine tierärztliche Bescheinigung ausgestellt wird, wenn

aus tierseuchenrechtlichen Gründen im Rahmen von Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG Vorschriften erlassen wurden, denen zufolge aus einem Mitgliedstaat stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen muss, oder

eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 3 gewährt wurde.

(2) Durchführungsbestimmungen und insbesondere ein Muster für derartige Bescheinigungen können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Anhangs IV festgelegt werden. Die Bescheinigungen können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.

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