Artikel 6 RL 2002/99/EG
Amtliche Veterinärkontrollen
(1) Bis zur Annahme der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und den Vorschriften für Lebens- und Futtermittelkontrollen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständige Behörde amtliche Tiergesundheitskontrollen durchführt, um zu gewährleisten, dass diese Richtlinie, ihre Durchführungsbestimmungen sowie Schutzmaßnahmen, die möglicherweise gegen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erlassen wurden, eingehalten werden. Die Inspektionen finden grundsätzlich unangemeldet statt, und die Kontrollen werden gemäß der Richtlinie 89/662/EWG durchgeführt.
(2) Bis zur Annahme der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates mit den spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und den Vorschriften für Lebens- und Futtermittelkontrollen treffen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung von Verstößen gegen die Tiergesundheitsvorschriften die erforderlichen Abhilfemaßnahmen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG.
(3) Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen, einschließlich Prüfverfahren, an Ort und Stelle durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Kontrollen.
Wird im Rahmen eines Prüfverfahrens oder einer Kontrolle der Kommission eine ernste Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so trifft der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um seinen Tierbestand zu schützen. Werden keine Schutzmaßnahmen getroffen, oder werden die getroffenen Maßnahmen für unzureichend gehalten, so trifft die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 alle Maßnahmen, die zum Schutz der Tiergesundheit erforderlich sind, und unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere zur Regelung der Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.
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