Artikel 7 RL 2002/99/EG

Allgemeine Vorschriften

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Lebensmittel tierischen Ursprungs nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitels I für alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.