Artikel 7 RL 2002/99/EG
Allgemeine Vorschriften
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Lebensmittel tierischen Ursprungs nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitels I für alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten.
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