ANHANG III RL 2002/99/EG

Behandlungen zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch und Milch

+:
Wirksamkeit anerkannt.
0:
Wirksamkeit nicht anerkannt.

FLEISCH

Behandlung(*)

Krankheit
Maul- und Klauenseuche Klassische Schweinepest Vesikuläre Schweinekrankheit Afrikanische Schweinepest Rinderpest Newcastle-Krankheit Geflügelpest Pest der kleinen Wiederkäuer (peste des petits ruminants)
a)
Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem F0-Wert von mindestens 3,00(**)
+ + + + + + + +
b)
Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss
+ + + 0 + + + +
ba)
Durchgaren von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch, wobei mindestens 30 Minuten lang eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gehalten wird
+ 0 0 0 0 0 0 0
c)
Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 80 °C erhitzt werden muss
+ + + + + + + +
d)
Hitzebehandlung in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden, wobei für 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gewährleistet sein muss
+ + + + + +
e)
Behandlung in Form einer natürlichen Gärung und Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Fleisch, wobei folgende Werte erreicht werden müssen: Aw-Wert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0
+ + + + + 0 0 0
f)
Behandlung wie unter Buchstabe e; das Fleisch darf jedoch Knochen enthalten(*)
+ + + 0 0 0 0 0
g)
Verarbeitung von Salami nach Kriterien, die nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt werden
+ + 0 + 0 0 0
h)
Behandlung von Schinken und Lenden während mindestens 190 bzw. 140 Tagen, die einen natürlichen Gärungs- und Reifungsprozess einschließt
0 0 0 + 0 0 0 0
i)
Hitzebehandlung, die für die zum Erreichen eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 erforderliche Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet
+ 0 0 0 0 0 0 +

MILCH

Behandlung(*)

Krankheit
Maul- und Klauenseuche Klassische Schweinepest Vesikuläre Schweinekrankheit Afrikanische Schweinepest Rinderpest Newcastle-Krankheit Geflügelpest Pest der kleinen Wiederkäuer (peste des petits ruminants)
MILCH und Milcherzeugnisse (einschließlich Rahm), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
a)
Ultrahochtemperatur (UHT)

(UHT = Erhitzung auf min. 132 °C während mindestens einer Sekunde)

+ 0 0 0 0 0 0 0
b)
bei einem pH-Wert von weniger als 7,0 einfache Hochtemperatur — Kurzzeitpasteurisierung (HTST)
+ 0 0 0 0 0 0 0
c)
bei einem pH-Wert von mindestens 7,0 doppelte HTST
+ 0 0 0 0 0 0 0

Fußnote(n):

(*)

Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

(**)

F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein F0-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121 °C (250 °F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen.

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