ANHANG IV RL 2002/99/EG

Allgemeine Grundsätze für das Ausstellen von Bescheinigungen

1.
Der Vertreter der zuständigen Versandbehörde, der die Bescheinigung, die einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beiliegt, ausstellt, muss die Bescheinigung unterzeichnen und dafür sorgen, dass sie einen amtlichen Stempel trägt. Dies gilt bei mehrseitigen Bescheinigungen für jede Seite.
2.
Die Bescheinigungen müssen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats sowie des Mitgliedstaats ausgestellt sein, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verwendung einer Amtssprache der Gemeinschaft gestatten, die in ihrem Land nicht Amtssprache ist.
3.
Das Original der Bescheinigung muss den Sendungen bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen.
4.
Die Bescheinigungen müssen aus

a)
einem einzigen Blatt Papier oder
b)
zwei oder mehr Seiten, die Teil eines zusammenhängenden, nicht zu trennenden Blattes Papier sind, oder
c)
aus einer Reihe nummerierter Seiten bestehen, auf denen jeweils angegeben ist, dass es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. „Seite 2 von 4 Seiten” ).

5.
Die Bescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungsnummer tragen. Besteht die Bescheinigung aus einer Reihe von Seiten, so ist auf jeder Seite die Identifizierungsnummer anzugeben.
6.
Die Bescheinigung muss ausgestellt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehört, die Kontrolle der zuständigen Behörde des Versandlands verlässt.

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