Artikel 11 RL 2003/10/EG

Ausnahmen

(1) Unter außergewöhnlichen Umständen, in denen aufgrund der Art der Tätigkeit bei uneingeschränkter und ordnungsgemäßer Verwendung eines persönlichen Gehörschutzes größere Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken zu erwarten sind als bei einem Verzicht auf einen solchen Schutz, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie zu Artikel 7 gewähren.

(2) Die Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden von den Mitgliedstaaten nach der Anhörung der Sozialpartner und, sofern dies angebracht ist, der zuständigen medizinischen Stellen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten gewährt. Diese Ausnahmen müssen mit Auflagen verbunden sein, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden und dass für die betreffenden Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung durchgeführt wird. Diese Ausnahmen werden alle vier Jahre überprüft, und sie werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle vier Jahre eine Übersicht über die Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 unter Angabe der genauen Gründe und Umstände, die sie zur Gewährung dieser Ausnahmen veranlasst haben.

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