Artikel 12 RL 2003/10/EG
Änderungen der Richtlinie
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen dieser Richtlinie zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet des Lärms zu berücksichtigen.
Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 12b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
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