Artikel 7 RL 2003/10/EG

Begrenzung der Exposition

(1) Unter keinen Umständen dürfen bei der gemäß Artikel 3 Absatz 2 festgestellten Exposition der Arbeitnehmer die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.

(2) Wird ungeachtet der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen eine Exposition festgestellt, die über den Expositionsgrenzwerten liegt, so werden vom Arbeitgeber

a)
unverzüglich Maßnahmen ergriffen, um die Exposition auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern,
b)
die Gründe für die Überschreitung des Expositionsgrenzwerts ermittelt,
c)
die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen angepasst, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.

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