Artikel 8 RL 2003/10/EG

Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die bei der Arbeit einer Lärmbelastung in Höhe der unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter Informationen und eine Unterweisung im Zusammenhang mit den durch die Exposition gegenüber Lärm entstehenden Risiken erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

a)
Die Art derartiger Risiken;
b)
die aufgrund dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Lärm, einschließlich der Umstände, unter denen die Maßnahmen angewandt werden;
c)
die in Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte;
d)
die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen des Lärms gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und potenziellen Gefahr;
e)
die korrekte Verwendung des Gehörschutzes;
f)
das Erkennen und Melden der Anzeichen von Gehörschädigungen;
g)
die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf Gesundheitsüberwachung haben, und den Zweck der Gesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie;
h)
sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Exposition gegenüber Lärm.

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