Artikel 9 RL 2003/10/EG

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den von dieser Richtlinie erfassten Fragen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG, insbesondere:

die Bewertung von Risiken und die Ermittlung der zu treffenden Maßnahmen gemäß Artikel 4;

die Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Lärm gemäß Artikel 5;

die Auswahl persönlicher Gehörschutzeinrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c).

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