Artikel 9 RL 2003/10/EG
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den von dieser Richtlinie erfassten Fragen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG, insbesondere:
- —
-
die Bewertung von Risiken und die Ermittlung der zu treffenden Maßnahmen gemäß Artikel 4;
- —
-
die Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Lärm gemäß Artikel 5;
- —
-
die Auswahl persönlicher Gehörschutzeinrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.