Artikel 2 RL 2003/110/EG
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Drittstaatsangehöriger” jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder des Königreichs Norwegen ist;
- b)
- „ersuchender Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, der eine Rückführungsentscheidung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen vollstreckt und die Durchbeförderung über einen anderen Mitgliedstaat beantragt;
- c)
- „ersuchter Mitgliedstaat” oder „Durchbeförderungsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, über dessen Transitflughafen die Durchbeförderung erfolgen soll;
- d)
- „Begleitkräfte” alle Personen des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Begleitung des Drittstaatsangehörigen beauftragt sind, einschließlich der mit der Wahrnehmung der medizinischen Versorgung betrauten Personen sowie Sprachmittler;
- e)
- „Durchbeförderung auf dem Luftweg” die zur Rückführung auf dem Luftweg erfolgende Durchbeförderung des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls der Begleitkräfte im Bereich des Flughafens des ersuchten Mitgliedstaats.
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