Artikel 2 RL 2003/110/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Drittstaatsangehöriger” jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder des Königreichs Norwegen ist;
b)
„ersuchender Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, der eine Rückführungsentscheidung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen vollstreckt und die Durchbeförderung über einen anderen Mitgliedstaat beantragt;
c)
„ersuchter Mitgliedstaat” oder „Durchbeförderungsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, über dessen Transitflughafen die Durchbeförderung erfolgen soll;
d)
„Begleitkräfte” alle Personen des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Begleitung des Drittstaatsangehörigen beauftragt sind, einschließlich der mit der Wahrnehmung der medizinischen Versorgung betrauten Personen sowie Sprachmittler;
e)
„Durchbeförderung auf dem Luftweg” die zur Rückführung auf dem Luftweg erfolgende Durchbeförderung des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls der Begleitkräfte im Bereich des Flughafens des ersuchten Mitgliedstaats.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.