Artikel 3 RL 2003/110/EG

(1) Ein Mitgliedstaat, der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen auf dem Luftweg wünscht, prüft, ob hierfür ein Direktflug in den Zielstaat genutzt werden kann.

(2) Kann aus vertretbaren praktischen Gründen für die gewünschte Rückführung kein Direktflug in den Zielstaat genutzt werden, so kann der Mitgliedstaat die Durchbeförderung auf dem Luftweg über einen anderen Mitgliedstaat beantragen. Die Durchbeförderung auf dem Luftweg wird grundsätzlich nicht beantragt, wenn die Rückführungsmaßnahme den Wechsel des Flughafens auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats erforderlich machen würde.

(3) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 8 kann der ersuchte Mitgliedstaat die Durchbeförderung auf dem Luftweg ablehnen, wenn

a)
dem Drittstaatsangehörigen nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats Straftaten zur Last gelegt werden oder wenn zur Vollstreckung einer Strafe nach ihm gefahndet wird,
b)
die Durchbeförderung durch weitere Staaten oder die Übernahme durch das Zielland nicht durchführbar ist,
c)
die Rückführungsmaßnahme den Wechsel des Flughafens auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats erforderlich macht,
d)
die erbetene Unterstützung aus praktischen Gründen zu einem bestimmten Termin nicht möglich ist oder
e)
der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen des ersuchten Mitgliedstaats darstellt.

(4) Im Fall des Absatzes 3 Buchstabe d) benennt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat schnellstmöglich einen Termin, der so dicht wie möglich an dem ursprünglich beantragten Termin liegt und an dem eine Durchbeförderung auf dem Luftweg unterstützt werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Bereits erteilte Bewilligungen für die Durchbeförderung auf dem Luftweg können von dem ersuchten Mitgliedstaat zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 3 bekannt werden, die eine Ablehnung der Durchbeförderung rechtfertigen.

(6) Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat die Ablehnung oder Rücknahme der Bewilligung der Durchbeförderung auf dem Luftweg nach den Absätzen 3 oder 5 oder die aus einem anderen Grund bestehende Unmöglichkeit der Durchbeförderung unverzüglich unter Darlegung der Gründe mit.

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