Artikel 4 RL 2003/110/EG

(1) Das Ersuchen auf eine begleitete oder unbegleitete Durchbeförderung auf dem Luftweg und die damit verbundenen Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 ist durch den ersuchenden Mitgliedstaat schriftlich zu stellen. Es soll dem ersuchten Mitgliedstaat so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch zwei Tage vor der Durchbeförderung zugehen. Diese Frist kann in besonders begründeten Dringlichkeitsfällen unterschritten werden.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat binnen zwei Tagen seine Entscheidung mit. Diese Frist kann in besonders begründeten Fällen um höchstens 48 Stunden verlängert werden. Ohne Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats darf eine Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht begonnen werden.

Geht innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 keine Antwort des ersuchten Mitgliedstaats ein, kann mit den Durchbeförderungsmaßnahmen mittels einer Notifikation durch den ersuchenden Mitgliedstaat begonnen werden.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen vorsehen, dass mit den Durchbeförderungsmaßnahmen mittels einer Notifikation durch den ersuchenden Mitgliedstaat begonnen werden kann.

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Unterabsatz 3. Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig über diese Übereinkünfte und Vereinbarungen Bericht.

(3) Zum Zweck der Erledigung des Ersuchens nach Absatz 1 sind dem ersuchten Mitgliedstaat die Angaben auf dem für die Beantragung und Bewilligung der Durchbeförderung auf dem Luftweg zu verwendenden Vordruck gemäß dem Anhang zu übermitteln.

Die zur Aktualisierung oder Anpassung des Durchbeförderungsersuchens gemäß dem Anhang erforderlichen Maßnahmen sowie die Verfahren für die Übermittlung des Ersuchens werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(4) Zu jedem Durchbeförderungsersuchen teilt der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat die im Anhang aufgeführten Einzelheiten mit.

(5) Für die Entgegennahme des Ersuchens nach Absatz 1 benennen die Mitgliedstaaten jeweils eine zentrale Behörde.

Die zentralen Behörden benennen Kontaktstellen für die maßgeblichen Transitflughäfen, die während der gesamten Durchführung der Durchbeförderungsmaßnahmen erreichbar sind.

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