Artikel 6 RL 2003/110/EG

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet sich zur unverzüglichen Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen, wenn

a)
die Bewilligung der Durchbeförderung auf dem Luftweg nach Artikel 3 Absätze 3 oder 5 abgelehnt oder zurückgenommen wurde,
b)
der Drittstaatsangehörige während der Durchbeförderung unerlaubt in den ersuchten Mitgliedstaat eingereist ist,
c)
die Rückführung des Drittstaatsangehörigen in ein weiteres Transitland oder das Zielland oder das Anbordgehen für den Weiterflug gescheitert ist oder
d)
die Durchbeförderung auf dem Luftweg aus einem anderen Grund unmöglich ist.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat unterstützt in den Fällen des Absatzes 1 die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen in den ersuchenden Mitgliedstaat. Der ersuchende Mitgliedstaat trägt die für die Rückreise des Drittstaatsangehörigen erforderlichen Kosten.

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