Artikel 6 RL 2003/110/EG
(1) Der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet sich zur unverzüglichen Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen, wenn
- a)
- die Bewilligung der Durchbeförderung auf dem Luftweg nach Artikel 3 Absätze 3 oder 5 abgelehnt oder zurückgenommen wurde,
- b)
- der Drittstaatsangehörige während der Durchbeförderung unerlaubt in den ersuchten Mitgliedstaat eingereist ist,
- c)
- die Rückführung des Drittstaatsangehörigen in ein weiteres Transitland oder das Zielland oder das Anbordgehen für den Weiterflug gescheitert ist oder
- d)
- die Durchbeförderung auf dem Luftweg aus einem anderen Grund unmöglich ist.
(2) Der ersuchte Mitgliedstaat unterstützt in den Fällen des Absatzes 1 die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen in den ersuchenden Mitgliedstaat. Der ersuchende Mitgliedstaat trägt die für die Rückreise des Drittstaatsangehörigen erforderlichen Kosten.
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