Artikel 7 RL 2003/110/EG

(1) Bei der Durchführung der Durchbeförderung beschränken sich die Befugnisse der Begleitkräfte auf Notwehr. Darüber hinaus können die Begleitkräfte, wenn keine Beamten der Strafverfolgungsbehörden des Durchbeförderungsmitgliedstaats zugegen sind oder zur Unterstützung der Strafverfolgungsbeamten, in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine unmittelbar bevorstehende schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass der Drittstaatsangehörige flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.

Die Begleitkräfte müssen unter allen Umständen die Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats einhalten.

(2) Die Begleitkräfte führen bei der Durchbeförderung auf dem Luftweg keine Waffen mit sich und tragen Zivilkleidung. Sie müssen sich auf Verlangen des ersuchten Mitgliedstaats entsprechend ausweisen und unter anderem die vom Durchbeförderungsmitgliedstaat erteilte Durchbeförderungserlaubnis oder gegebenenfalls die Notifikation nach Artikel 4 Absatz 2 vorlegen.

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