Artikel 1 RL 2003/117/EG
Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 92/79/EWG erhält folgende Fassung:
(4) Abweichend von Artikel 2 kann die Französische Republik vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 auf Zigaretten, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, weiter einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden. Die Anwendung dieses ermäßigten Verbrauchsteuersatzes ist auf ein Kontingent von 1200 Tonnen/Jahr beschränkt.
In dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 35 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.
In dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 44 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.
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