Artikel 2 RL 2003/117/EG

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 92/80/EWG erhält folgende Fassung:

(4) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann die Französische Republik vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 auf andere Tabakwaren als Zigaretten, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, weiter einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:

a)
für Zigarren und Zigarillos: mindestens 10 % des Kleinverkaufspreises auf Korsika einschließlich sämtlicher Steuern;
b)
für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten: mindestens 25 % des Kleinverkaufspreises auf Korsika einschließlich sämtlicher Steuern;
c)
für anderen Rauchtabak: mindestens 22 % des Kleinverkaufspreises auf Korsika einschließlich sämtlicher Steuern.

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