Artikel 2 RL 2003/25/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Ro-Ro-Fahrgastschiff” ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert und das über Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume im Sinne der Regel II-2/3 des SOLAS-Übereinkommens in der geänderten Fassung verfügt;
b)
„neues Schiff” ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2004 gelegt wird oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet. Der Ausdruck „entsprechender Bauzustand” bezeichnet den Zustand,

i)
der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt und
ii)
in dem die Montage des Schiffs unter Verwendung von mindestens 50 Tonnen oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;

c)
„vorhandenes Schiff” ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
d)
„Fahrgast” jede Person mit Ausnahme des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, sowie mit Ausnahme von Kindern unter einem Jahr;
e)
„internationale Übereinkommen” das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (SOLAS-Übereinkommen) und das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 zusammen mit allen geltenden Protokollen und Änderungen;
f)
„Linienverkehr” eine Abfolge von Fahrten von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, und zwar:

i)
entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder
ii)
so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;

g)
„Übereinkommen von Stockholm” das am 28. Februar 1996 in Stockholm aufgrund der von der SOLAS-95-Konferenz am 29. November 1995 angenommenen Entschließung 14 unter dem Titel „Regionale Übereinkommen zu besonderen Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe” geschlossene Übereinkommen;
h)
„Verwaltung des Flaggenstaats” die zuständigen Behörden des Staates, dessen Flagge das Ro-Ro-Fahrgastschiff zu führen berechtigt ist;
i)
„Aufnahmestaat” einen Mitgliedstaat, nach oder von dessen Häfen ein Ro-Ro-Fahrgastschiff im Linienverkehr eingesetzt wird;
j)
„Auslandfahrt” eine Fahrt über See von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt;
k)
„besondere Stabilitätsanforderungen” die in Anhang I aufgeführten Stabilitätsanforderungen;
l)
„signifikante Wellenhöhe” oder (Hs) die durchschnittliche Höhe des obersten Drittels der während eines bestimmten Zeitraums beobachteten Wellenhöhen;
m)
„Restfreibord” oder (Fr) den Mindestabstand zwischen dem beschädigten Ro-Ro-Deck und der tatsächlichen Wasserlinie an der beschädigten Stelle ungeachtet der zusätzlichen Wirkung des sich auf dem beschädigten Ro-Ro-Deck stauenden Wassers.

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