Artikel 2 RL 2003/25/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Ro-Ro-Fahrgastschiff” ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert und das über Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume im Sinne der Regel II-2/3 des SOLAS-Übereinkommens in der geänderten Fassung verfügt;
b)
„vorhandenes Ro-Ro-Fahrgastschiff” ein Ro-Ro-Fahrgastschiff, dessen Kiel vor dem 5. Dezember 2024 gelegt wird oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet; der Ausdruck „entsprechender Bauzustand” bezeichnet den Zustand,

i)
der den Baubeginn eines bestimmten Schiffs erkennen lässt und
ii)
in dem die Montage des Schiffs unter Verwendung von mindestens 50 Tonnen oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;

c)
„neues Ro-Ro-Fahrgastschiff” ein Ro-Ro-Fahrgastschiff, das kein vorhandenes Ro-Ro-Fahrgastschiff ist;
d)
„Fahrgast” jede Person mit Ausnahme des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, sowie mit Ausnahme von Kindern unter einem Jahr;
e)
„SOLAS-Übereinkommen” das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 einschließlich seiner geltenden Änderungen;
ea)
„SOLAS-90-Norm” das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.117(74);
eb)
„SOLAS-2009-Norm” das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.216(82);
ec)
„SOLAS-2020-Norm” das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.421(98);
f)
„Linienverkehr” eine Abfolge von Fahrten von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar

i)
nach einem veröffentlichten Fahrplan oder
ii)
so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;

g)
„Übereinkommen von Stockholm” das am 28. Februar 1996 in Stockholm aufgrund der von der SOLAS-95-Konferenz am 29. November 1995 angenommenen Entschließung 14 unter dem Titel „Regionale Übereinkommen zu besonderen Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe” geschlossene Übereinkommen;
h)
„Verwaltung des Flaggenstaats” die zuständigen Behörden des Staates, dessen Flagge das Ro-Ro-Fahrgastschiff zu führen berechtigt ist;
i)
„Hafenstaat” einen Mitgliedstaat, nach oder von dessen Häfen ein Ro-Ro-Fahrgastschiff im Linienverkehr eingesetzt wird;
j)
„Auslandfahrt” eine Fahrt über See von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt;
k)
„besondere Stabilitätsanforderungen” die in Artikel 6 genannten Stabilitätsanforderungen, wenn sie als Sammelbegriff verwendet werden;
l)
„signifikante Wellenhöhe” oder (Hs) die durchschnittliche Höhe des obersten Drittels der während eines bestimmten Zeitraums beobachteten Wellenhöhen;
m)
„Restfreibord” oder (Fr) den Mindestabstand zwischen dem beschädigten Ro-Ro-Deck und der tatsächlichen Wasserlinie an der beschädigten Stelle ungeachtet der zusätzlichen Wirkung des sich auf dem beschädigten Ro-Ro-Deck stauenden Wassers;
n)
„Unternehmen” den Eigner eines Ro-Ro-Fahrgastschiffes oder jede sonstige Organisation oder Person, wie z. B. den Geschäftsführer oder einen Bareboat-Charterer, der vom Eigner die Verantwortung für den Betrieb des Fahrgastschiffes übernommen hat.

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