Artikel 3 RL 2003/25/EG

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe, unabhängig von deren Flagge, die in der Auslandfahrt im Linienverkehr von oder nach einem Hafen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt in seiner Eigenschaft als Aufnahmestaat sicher, dass Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die Flagge eines Nichtmitgliedstaats führen, die Anforderungen dieser Richtlinie in vollem Umfang erfüllen, bevor sie zu Fahrten von oder nach Häfen dieses Mitgliedstaats eingesetzt werden können, unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 1999/35/EG.

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