Artikel 5 RL 2003/25/EG
Seegebiete
(1) Die Hafenstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der Seegebiete, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach ihren Häfen durchfahren werden, und der entsprechenden Werte für die signifikanten Wellenhöhen in diesen Gebieten.
(2) Die Seegebiete und die für sie geltenden Werte der signifikanten Wellenhöhe werden durch Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten oder, soweit angezeigt und möglich, zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern an den beiden Endpunkten der Route festgelegt. Kreuzt die Route des Schiffes mehr als ein Seegebiet, so muss das Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen für den höchsten für diese Gebiete festgelegten Wert der signifikanten Wellenhöhe erfüllen.
(3) Diese Liste wird in einer öffentlichen Datenbank auf der Internetseite der zuständigen Seeschifffahrtsbehörde veröffentlicht. Der Standort dieser Informationen sowie alle Aktualisierungen der Liste und die Gründe solcher Aktualisierungen werden der Kommission mitgeteilt.
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