Artikel 6 RL 2003/25/EG
Besondere Stabilitätsanforderungen
(1) Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) müssen neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 1350 Personen an Bord zugelassen sind, die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2020-Norm erfüllen.
(2) Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von bis zu 1350 Personen an Bord zugelassen sind, folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A dieser Richtlinie oder
- b)
- die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie.
Für jedes dieser Schiffe teilt die Verwaltung des Flaggenstaats der Kommission binnen zwei Monaten nach Ausstellung der in Artikel 8 genannten Bescheinigung mit, welche Option nach Unterabsatz 1 gewählt wurde, und fügt dieser Mitteilung die in Anhang III genannten Einzelheiten bei.
(3) Bei der Anwendung der Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A bedienen sich die Mitgliedstaaten der in Anhang II aufgeführten Leitlinien, soweit dies durchführbar und mit der Konstruktion des fraglichen Schiffs vereinbar ist.
(4) Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 1350 Personen an Bord zugelassen sind, die das Unternehmen nach dem 5. Dezember 2024 im Linienverkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats einsetzt und die nie gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurden, folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2020-Norm oder
- b)
- die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A dieser Richtlinie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2009-Norm.
Die angewendeten Stabilitätsanforderungen sind in der Schiffsbescheinigung nach Artikel 8 anzugeben.
(5) Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 1350 Personen an Bord zugelassen sind, die das Unternehmen nach dem 5. Dezember 2024 im Linienverkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats einsetzt und die nie gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurden, folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A dieser Richtlinie oder
- b)
- die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie.
Die angewendeten Stabilitätsanforderungen sind in der Schiffsbescheinigung nach Artikel 8 anzugeben.
(6) Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die ab dem 5. Dezember 2024 im Linienverkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden, müssen weiterhin die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I in der vor Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2023/946 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) geltenden Fassung erfüllen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).
Richtlinie (EU) 2023/946 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/25/EG hinsichtlich der Aufnahme verbesserter Stabilitätsanforderungen und der Angleichung jener Richtlinie an die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegten Stabilitätsanforderungen (ABl. L 128 vom 15.5.2023, S. 1).
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