Artikel 6 RL 2003/25/EG

Besondere Stabilitätsanforderungen

(1) Unbeschadet der Anforderungen der Regel II-1/B/8 des SOLAS-Übereinkommens (SOLAS-90-Norm) über wasserdichte Unterteilung und Stabilität in beschädigtem Zustand müssen alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ro-Ro-Fahrgastschiffe die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllen.

(2) Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die ausschließlich in Seegebieten betrieben werden, deren signifikante Wellenhöhe 1,5 m oder weniger beträgt, gilt die Erfüllung der Anforderungen der in Absatz 1 genannten Regel als der Erfüllung der in Anhang I aufgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen gleichwertig.

(3) Bei der Anwendung der in Anhang I aufgeführten Anforderungen bedienen sich die Mitgliedstaaten der in Anhang II aufgeführten Leitlinien, soweit dies durchführbar und mit der Konstruktion des fraglichen Schiffes vereinbar ist.

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